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Fundbüro

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gemäß § 965 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu erstatten.

 

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der Gemeindeverwaltung als zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es keiner Anzeige. Eine Herausgabe an den Eigentümer kann nur aufgrund eines Eigentumsnachweises erfolgen.

 

Sie haben einen Gegenstand in Bus oder Bahn gefunden oder verloren, dann wenden Sie sich bitte direkt an das Fundbüro der entsprechenden Verkehrsbetriebe.


Abgabe und Herausgabe der Fundsache

Fundsachen können während der Öffnungszeiten in unserem Fundbüro sowohl abgegeben als auch abgeholt werden. Diese kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.


Ein entsprechender Eigentumsnachweis muss erbracht werden (z. B. Rechnung, Kaufvertrag, Fotos, Seriennummer, SIM-Karten-Nummer, Rahmennummer bzw. Codierung).

 

Die Verwaltungsgebühr für die Aufbewahrung und Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder berechnet sich nach dem Wert der Fundsache, jedoch mindestens 5,00 €.

Finderlohn

Der Finderlohn ist eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen dem Finder und dem Verlierer. Die Höhe des Finderlohnes ist entsprechend § 971 BGB geregelt.

Kontakt

Stadtverwaltung Tharandt

Fundbüro

Schillerstr. 5

01737 Tharandt

Tel.: 035203 395 116

E-Mail: