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Allgemeines zu den Ausschüssen

Gemäß § 41 und § 43 SächsGemO kann der Gemeinderat durch die Hauptsatzung beschließende sowie beratende Ausschüsse zur Vorberatung bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.

 

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden beschließende Ausschüsse an Stelle des Gemeinderates. Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden. Beschließende Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister) und mindestens vier Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen.

 

Der Gemeinderat kann durch Beschluss bestehende beratende Ausschüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung beratende Ausschüsse bilden. Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich.


Zusammensetzung der Ausschüsse