
08.06.2020
⇒ Ab 06. Juni tritt eine neue Corona-Schutz-Verordnung in Kraft.
Diese stellt in ihrer Ausrichtung eine Wandlung von Verboten hin zu einer Stärkung der Eigenverantwortung der Bürger mit nur noch wenigen formulierten Einschränkungen dar. Die allgemeinen Hygieneregelungen, Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote werden aufrechterhalten.
► Zu den wichtigsten Regelungen der Rechtsverordnung für Selbstständige und Unternehmen im Einzelnen:
⇒ Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung musste auch eine aktualisierte Allgemeinverfügung Hygieneauflagen veröffentlicht werden.
► Insbesondere für die Gastronomie werden detaillierte Vorgaben gemacht. Die Lockerungen aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in der Verordnung setzen sich auch bei den Hygieneauflagen fort. So dürfen in der Gastronomie ab 6. Juni 2020 beispielsweise wieder Spielmöglichkeiten für Kinder sowie ein Barbetrieb angeboten
werden.
► Weiterhin werden die bisherigen Auflagen für einzelne Angebote im Freizeit- und Kulturbereich (z. B. Zoos, Museen, Bibliotheken u. a.) in den Vorgaben für Einrichtungen mit Publikumsverkehr verallgemeinert.
► Neu hinzu kommen spezielle Auflagen für Reisebusreisen sowie
Saunen und Bäder.
20.05.2020
⇒ Weitere Gesetze zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie
► Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) Dieses Gesetz umfasst folgende Regelungen:
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst
Verlängerung des Arbeitslosengeldes
► Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterbildung der Ausbildungsförderung
12.05.2020
⇒ Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) - Gesetzentwurf der Bundesregierung
► Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. Dies gilt auch für die Steuerpolitik.
Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen:
12.05.2020
⇒ Neue Corona-Schutz-Verordnung tritt am 15.05.2020 in Kraft
► Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen.
► Gaststätten, Hotels und Pensionen dürfen wieder öffnen ebenso wie Hotels und Beherbungsbetriebe wenn Hygiene- und Schutzvorschrifteneingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen.
► Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfäche erlaubt.
► Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
01.05.2020
⇒ Neue Corona-Schutz-Verordnung tritt am 04.05.2020 in Kraft
Am 04.05.2020 tritt eine neue Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) mit weiteren Lockerungen der Beschränkungen im öffentlichen Leben zur Vermeidung der Ansteckung mit dem Coronavirus in Kraft. Diese neue Verordnung ersetzt die derzeit geltende und am 3. Mai 2020 auslaufende Corona-Schutz-Verordnung. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.
► Jeder Bürger ist nach wie vor angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
► Die Kontaktbeschränkung wurde um eine Person, die nicht im Hausstand lebt, erweitert.
► Ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel sind jetzt zulässig mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten.
► Neu geregelt ist die Untersagung von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.
► Die Rechtsverordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Einrichtungen, die nicht der Betriebsuntersagung unterliegen und deren Öffnung erlaubt ist, so z. B. Bibliotheken, Museen, Tierparks, botanische und zoologische Gärten, Spielplätze, Außensportstätten unter Wahrung der Einhaltung der Abstandsregelung. Die Öffnung der Spielplätze soll nach den individuellen Gegebenheiten des Spielplatzes ausgerichtet werden und entsprechend der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus erfolgen, die derzeit vom Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt überarbeitet wird.
► Untersagt bleibt z.B. die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken. Des Weiteren dürfen folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr nicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden:
► Eine Öffnung ist weiterhin für Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel und für Waren der täglichen Grundversorgung erlaubt. Zudem können weitere Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern geöffnet werden. Soweit die Ladenfläche über 800 Quadratmeter hinausgeht, ist eine Öffnung zulässig, wenn die darüber hinausgehende Ladenfläche abgesperrt wird. Die Regelungen des Mindestabstandsgebots und der hygienischen Maßnahmen gelten weiterhin. Darüber hinaus können Möbelhäuser öffnen.
► Erlaubt sind insbesondere die Öffnung von:
wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.
► Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Körperkontakt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen sind untersagt. Abweichend wird geregelt, dass Dienstleistungen durch Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der Hygienevorschriften und des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS und vorliegender branchenspezifischer Untersetzung zulässig sind.
► Die bestehenden Besuchsverbote für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Altenheime, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen sowie stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben bis auf wenige Ausnahmen gültig.
29.04.2020
⇒ Co1ronahilfe für von Kurzarbeit betroffene Ausbildungsbetriebe startet
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) hat in seiner gestrigen Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass ab sofort auch Soforthilfen für von Kurzarbeit betroffene Ausbildungsbetriebe beantragt werden können, die nicht mehr als 250 Mitarbeiter haben. Gefördert werden Ausbildungsverhältnisse in Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und nach der Handwerksordnung (HwO). Der einmalige Zuschuss in Höhe des individuellen Ausbildungsentgeltes für 6 Wochen (1,5 Monate) kann von den Ausbildungsbetrieben bei der Landesdirektion Sachsen beantragt werden.
Die dafür erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Erläuterungen zum Hilfsprogramm stehen im Förderportal der Landesdirektion Sachsen zur Verfügung.
24.02.2020
⇒ Liquiditätsprogramm für die Land-und Forstwirtschaft
Das Sächsische Staatsministerium für Land-und Forstwirtschaft (SMEKUL) hat mitgeteilt, dass ab heute das Liquiditätsprogramm für die Land-und Forstwirtschaft in Anspruch genommen werden kann. Die Antragstellung erfolgt über die Homepage der Sächsische Aufbaubank (SAB). Die Förderrichtlinie, die Antragsformulare und weitere Informationen sind online.
Förderempfänger können Kleinstunternehmer sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 100 Mitarbeitern folgender Tätigkeitsbereiche sein:
22.04.2020
⇒ Präsident der Handwerkskammer Dresden bedankt sich bei der Stadt Tharandt für das Engagement zur aktiven Unterstützung der örtlichen Handwerker, Geschäfte und Betriebe.
Videobotschaft des Kammerpräsidenten via youtube.
17.04.2020
⇒ Freistaat erlässt neue Corona-Schutz-Verordnung
Die neue Verordnung führt die derzeit geltenden und am 19. April 2020 auslaufenden Corona-Schutz-Verordnung sowie die Allgemeinverfügung Veranstaltungen zusammen.
► VERPFLICHTEND IST DAS TRAGEN EINER MUND-NASENABDECKUNG BEIM AUFENTHALT IN EINZELHANDELSGESCHÄFTEN.
► Untersagt bleiben weiterhin Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen jeglicher Art. Neu können Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen mit bis zu 15 Besuchern stattfinden.
► Eine Öffnung ist weiterhin für
FÜR GEÖFFENTE GESCHÄFTE, LÄDEN UND ANDERE EINRICHTUNGEN GELTEN BESONDERE HYGIENEREGELN.
► Untersagt bleibt die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art sowie Hotel- und Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken.
► Ebenso ist der Betrieb von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt untersagt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen.
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.
17.04.2020
⇒ Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie
In den vergangenen Wochen wurden umfangreiche Bundeshilfen zur Unterstützung der Wirtschaft durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen und weitere Maßnahmen angekündigt. Die Übersicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes bildet den jeweiligen Sachstand ab und führt entsprechende Links zu den zuständigen Bundesministerien und weiteren Institutionen auf.
15.04.2020
⇒ Zusätzliches Angebot KfW-Schnellkredit startet
Gemäß Ankündigung vom 06.04.2020 -Bundesregierung beschließt neuen „KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“- haben das BMF und das BMWi mit einer Pressemit-teilung darauf hingewiesen, dass das Programm ab heute startet.
Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommissionwurde inzwischen erteilt. Eckpunkte des Programms sind:
15.04.2020
⇒ Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nunmehr eine Vielzahl von Verwaltungsregelungen getroffen. Das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (GZ: IV C 4 -S 2223/19/10003 :003) wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auch auf der Website des BMF abrufbar.
14.04.2020
⇒ Die Handwerkskammer Dresden bietet spezielle Hilfe für Handwerksbetreibe an. Gerne können Sie sich direkt an die Handwerkskammer wenden, die Mitarbeiter nehmen dann gerne Kontakt mit Ihnen auf.
► Tel.: 0351 / 4640-409 oder fragen@hwk-dresden.de
13.04.2020
⇒ Verpflichtende Meldung von Arbeitgebern einreisender Beschäftigter beim zuständigen Gesundheitsamt
Der Freistaat Sachsen hat mit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung Regeln für die Einreise von Personen erlassen, die aus dem Ausland nach Sachsen einreisen (s.a. Artikel vom 09.04.2020).
Diese einreisenden Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder die für ihren Aufenthalt vorgesehene Unterkunft zu begeben. Ihnen wird aus Infektionsschutzgründen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne angeordnet.
► Gleichzeitig werden in der Verordnung Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne geregelt. Dabei werden Arbeitgeber nach § 3 (2) Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung verpflichtet, sich vor der mindestens dreiwöchigen Arbeitstätigkeit der einreisenden Personen an das zuständige Gesundheitsamt zu wenden und die Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Es ist durch die Arbeitgeber zu dokumentieren, dass die notwendigen betrieblichen Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen wurden.
Diese Möglichkeit zur Ausnahme der häuslichen Quarantäne gilt nur, wenn die einreisenden Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung an dem Coronavirus SARS-CoV-2 hinweisen.
Verstöße gegen die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bspw. kann ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt in Höhe von 5.000 bis 25.000 EUR geahndet werden.
09.04.2020
⇒ SAB legt Liquiditätsprogramm für Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur auf
Betrieben der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur steht in Sachsen seit dem 08.04.2020 ein eigenes Hilfsprogramm zu Verfügung. Einzelunternehmer, kleinste, kleine und mittlere Betriebe dieser Branchen können nun Liquiditätshilfen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) erhalten.
► Eckpunkte der Richtlinie
Die Hilfe besteht aus zinsgünstigen Darlehen und dient der Liquiditätssicherung bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie. Mögliche Zuwendungsempfänger sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeitenden und einer Betriebsstätte in Sachsen.
Die Unternehmen müssen in den Branchen Landwirtschaft einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Forstwirtschaft oder Fischerei und Aquakultur tätig sein.
Die Darlehenshöhe beträgt mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Sie soll dringend notwendige Liquidität über einen Zeitraum von vier Monaten sicherstellen.
Die Laufzeit beträgt sechs Jahre, wobei die ersten zwei Jahre tilgungsfrei sind. Gleichzeitig sind Sondertilgungen möglich und keine Sicherheiten gefordert. Der Zinssatz wird circa ein halbes Prozent betragen.
Beantragt werden können die Darlehen bis zum 31. August 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Damit die Anträge kurzfristig bearbeitet und die Hilfen schnell ausgezahlt werden können, werden die Voraussetzungen anhand von Eigenerklärungen der Antragsteller geprüft.
06.04.2020
⇒ FAQ „Corona“ des Bundesfinanzministeriums zu steuerlichen Erleichterungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs ausgearbeitet, die den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben sollen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich insoweit aufdrängenden Fragestellungen und werden regelmäßig aktualisiert.
06.04.2020
⇒ Aufhebung Sonn-und Feiertagsfahrverbot vom 03.04.2020 bis zum 31.05.2020 verlängert
Für Fahrzeuge, die Waren aller Art auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen transportieren. Diese Ausnahmegenehmigung gilt auch für Leerfahrten.
06.04.2020
⇒ Bundesregierung beschließt neuen „KfW-Schnellkredit für den Mittelstand“
Mit heutiger gemeinsamer Pressemitteilung weisen BMF, BMWi und KfW auf einen weiteres KfW-Programm für den Mittelstand hin.
Im Unterschied zu den schon angebotenen KfW-Krediten (Eintrag vom 27.03.2020), bei denen die Hausbank mindestens 10 % des Haftungsrisikos zu tragen hat, deckt der Bund hier 100 % der Haftung ab. Dafür muss allerdings ein Zinssatz von aktuell 3 % bei einer Laufzeit von 10 Jahren in Kauf genommen werden. Laut Pressemitteilung erfolgt die Kreditbewilligungohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW.
► Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten. Die Freischaltung des Programms und die letztlich geltenden Konditionen sind also noch abzuwarten.
01.04.2020
⇒ Weisung der Bundesagenturfür Arbeit zur Kurzarbeit
Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit sieht folgende Änderungen beim Kurzarbeitergeld vor:
► Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld
► Überarbeitet Abrechnungsliste
31.03.2020
⇒ Das Sächsische Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ersetzt seine Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen.
Die neue Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung, Az.:15-5422/5 vom 20. März 2020.
Inhaltlich werden zwei Änderungen vorgenommen:
30.03.2020
Nach einer Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sollen ab Mittwoch (1. April 2020) wieder mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel und in Markthallen, die dem Verkauf von Lebensmitteln, selbst erzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf dienen, wieder öffnen können.
Nähere Informationen oder ein Entwurf der diesbezüglichen Regelungen liegen uns leider noch nicht vor (Stand 21:00 Uhr).
30.03.2020
► Schutzschild für Deutschland
Deutschland hat das größte Hilfspaket in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Mit dem Corona-Schutzschild stabilisiert der Bund die Wirtschaft, mobilisieren massive Finanzmittel für Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen und stärken das Gesundheitssystem. Deutschland ist finanziell gut auf eine solche Krise vorbereitet. Wir können das sehr lange durchhalten, unsere solide Haushaltspolitik zahlt sich aus.
Antragstellung Soforthilfe-Zuschuss Bund via Sächsische Aufbaubank
»Sachsen hilft sofort«
Freistaat Sachsen unterstützt absofort sächsische Kleinunternehmen und Freiberufler mit Zuschussprogramm. Die Umsetzung der Bundes-Soforthilfen für Soloselbstständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte durch die Länder steht. Ab sofort können Anträge über die Website der Sächsischen Aufbaubank für in Sachsen ansässige Unternehmen gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben sich am Sonntag mit den Bundesländern auf den Abschlusseiner Verwaltungsvereinbarung geeinigt. Damit sind alle notwendigenVoraussetzungen für die Beantragung und Auszahlung der vom Bund bereitgestellten Corona-Soforthilfen geschaffen.
Antragstellung Sachsen hilft sofort via Sächsische Aufbaubank
27.03.2020
⇒ Wirtschaftsbezogene Maßnahmen des Bundes
► Zuschüsse für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler
Das Ziel ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen (u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten). Für das Beziehen von Soforthilfen müssen Antragssteller wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 nachweisen, somit darf das Unternehmenvor März 2020 nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein. Vorgesehen sind Soforthilfen für:
♦ Weiterführende Informationen finden Sie hier.
► Grundsicherung für Selbstständige
Es werden 3 Milliarden Euro zur Grundsicherung von Selbstständigen zur Verfügung gestellt. Für eine schnelle Bewilligung ist die Bedürftigkeitsprüfung erst im Nachgang vorgesehen. Zudem wird auf die Offenlegung der Vermögensverhältnisse verzichtet. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministerium.
► KfW-Sonderprogrammfür kleine, mittelständische und Großunternehmen
Das KfW-Sonderprogramm 2020 gilt ab dem 23. März 2020, Anträge können ab sofort gestellt werden. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für KfW-Kredite wurden gelockert und die Konditionen wurden verbessert, um vielen Unternehmen helfen zu können. Die Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wurden deutlich reduziert. Bei der Haftung für diese Kredite übernimmt die KfW den größten Teil (80 bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bundin Form von Bürgschaften. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe.
► Kreditprogramm für alle Unternehmen
Die KfW-Bank bietet ein KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen an. Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen ist der ERP-Gründerkredit vorgesehen. Der Höchstkreditbetragliegt bei 1 Milliarde Euro, es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu fünf Jahren angeboten.
► Kreditprogramme für mittelständische und große Unternehmen
Der KfW-Kredit für Wachstum steht mittelständischen und großen Unternehmen zur Verfügung. Zudem wurde das KfW-Programm für Wachstum dahingehend erweitert, dass das Sonderprogramm Direktbeteiligung an Konsortialfinanzierung nun gewerblichen Unternehmen eine flexible Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen bietet.
► Beantragung von Kurzarbeitergeld
Anträge auf Kurzarbeitergeld können nur von Unternehmen gestellt werden, wenn 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind (statt wie bisher ein Drittel). Neu einbezogen in den Kreis der Anspruchsberechtigten werden jetzt auch Leiharbeitnehmer. Zudem soll die bislang geltende Vorschrift gelockert werden, dass Arbeitszeitkonten geleert werden müssen bzw. den lt. Betriebsvereinbarung zulässigen Negativsaldo aufweisen müssen. Derzeit laufen Gespräche der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit Gewerkschaften und der Bundesanstalt für Arbeit, damit das Kurzarbeitergeld auch für die kommunalen Unternehmen vollständig zur Geltung kommt.
► Schutz vor Kündigungen auch für Gewerberaummietverträge
Die beschlossenen Formulierungshilfen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandmie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht sehen vor, dass Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen dürfen, wenn die Mietschulden auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
► Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen und Verbraucher
Gleichzeitig wird Kleinstunternehmen und Verbrauchern über eine Moratoriumsregelung, die vorerst bis zum 30.Juni 2020 befristet ist,für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung eingeräumt, wenn die Umstände auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass sie von Grundversorgungsleistungen wie Strom oder Telekommunikation, Gas und Wasser nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkom-men können. Für die Leistungsverweigerung sind folgende Kriterienfestgelegt worden:
Die Verweigerung der Leistungkommt allerdings nicht zum Tragen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde.
► Durchführung von virtuellen Gremiensitzungen
Damit Unternehmen verschiedener Rechtsformen auch weiterhin beschluss- und handlungsfähig bleiben, werden für das Jahr 2020 substanzielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen bestimmter Gesellschaftsformen wie der GmbH, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Europäische Aktiengesellschaft, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften geschaffen. Die Regelungen dazu sind in Artikel 2 der beschlossenen Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht zu finden.
27.03.2020
⇒ Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen
Merkblatt zum IKU-Programm (Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen).
Ziel des angepassten Programms ist es, Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Schieflage geraten sind, finanzielle Unterstützung für Investitionen und insbesondere für Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Gefördertwerdenauchgemeinnützige Organisati-onsformen und Kirchen
26.03.2020
⇒ Hilfe für Kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler
Beratungsangebot des IQ Netzwerks Sachsen. Das IQ Sachsen ist Teil des Förderprogrammes „Integration durch Qualifizierung (IQ)“. Das IQ Netzwerk Sachsen unterstützt mit einem an die Pandemiekrise angepassten Beratungsangebot (vgl. Anla-ge3) alle seine Zielgruppen:
Das IQ Netzwerk Sachsen hält anschaulich aufbereitetes Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen bereit, berät per Telefon und E-Mail bzw. vermittelt zu kostenlosen Angeboten von weiteren Fachexpertinnen und -experten
20.03.2020
⇒ Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Staatsregierung am 20. März 2020 weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wird weiter verschärft. Zu den Geschäften und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden müssen, gehören nun auch:
In den Geschäften, die öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden. Dazu gehören u. a. ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel für das Personal, die regelmäßige Desinfektion von Einkaufswagen, Kassenbändern in kurzen Abständen, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen.
Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet. Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen. Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
Zudem wird ein Besuchsverbot für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gelten. Die Allgemeinkrankenhäuser setzen ihren jeweiligen Krankenhaus-Alarm- und Einsatzplan in Kraft und führen eine tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19 durch. Planbare Aufnahmen sind in den Allgemeinkrankenhäusern so zu reduzieren, dass in ein bis zwei Wochen die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Klinik ergreift Maßnahmen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Dazu gehören Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen der Besuche, Schließung von Kantinen, Absage aller öffentlichen Veranstaltungen.
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ein Betreuungsverbot ausgesprochen. Genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendlichen erbracht werden, sind prioritär aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen und zum Schutz des öffentlichen Wohles dürfen diese Einrichtungen von Besuchern nicht betreten werden. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche.
Ebenfalls ein Besuchsverbot wird für Alten- und Pflegeheime ausgesprochen. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden. Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen in Tagespflegeeinrichtungen, die in keinem Verbund zu einer stationären Pflegeeinrichtung stehen, ist für eine Notfallversorgung aufrecht zu erhalten. Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, familiär die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung sicherzustellen.
Beschlossen wurden auch Einschränkungen, denen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen künftig unterliegen. Diese betreffen neben den Werkstätten auch andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. Beide Einrichtungen dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen nicht betreten werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, deren notwendige Betreuung und pflegerische Versorgung nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann. Auch diejenigen Menschen mit Behinderungen können ausgenommen werden, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs der Werkstatt in besonders wichtigen Teilbereichen zwingend erforderlich sind. In diesen Fällen hat die Leitung der Werkstatt dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.
Die Allgemeinverfügungen werden am Samstag, 21. März 2020 veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft.
19.03.2020
⇒ Zweckverband ergreift erste Maßnahmen im Kampf gegen Verbreitung von Corona
Pressemitteilung vom 19.03.2020
Der ZAOE setzt alles daran, die öffentliche Müllabfuhr (Einsammeln von Rest- und Bioabfall sowie PPK) weiterhin abzusichern. Dazu hat der Verband für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Heimarbeitsplätze eingerichtet. Somit werden die Kontakte untereinander minimiert und der Geschäftsbetrieb abgesichert.
Regelmäßig finden Absprachen mit den vom ZAOE beauftragten Entsorgern statt, um auf sich ändernde Situationen zeitnah reagieren zu können.
Die ZAOE-Umladestationen in Groptitz, Gröbern, Freital und Kleincotta sind weiter für die öffentliche Müllabfuhr in Betrieb. Dort werden die Restabfälle von den Müllfahrzeugen in Container umgeladen und zur Verbrennung in die Anlagen in Leuna und Lützen transportiert.
Die im Auftrag des Dualen Systems Deutschland tätigen Entsorgungsunternehmen haben auf Anfrage des ZAOE die Abholung der Gelben Säcke bzw. die Entleerung der Gelben Tonnen zugesichert.
Folgende Maßnahmen greifen ab dem ab Freitag, den 20. März bis vorerst zum 20. April:
Schließung der Geschäftsstelle für Besucherverkehr
Die Geschäftsstelle bleibt für den Besucherverkehr geschlossen. Telefonisch und per Mail sind die Mitarbeiter weiterhin zu erreichen.
Schließung aller Wertstoffhöfe
Weiterhin schließt der ZAOE alle Wertstoffhöfe (einschließlich die auf dem Gelände der vier genannten Umladestationen befindlichen) für Kleinanlieferer und Gewerbetreibende.
Schadstoffsammlung wird eingestellt
Das Schadstoffmobil wird nicht mehr unterwegs sein, um Schadstoffe einzusammeln.
Änderung bei Sperrmüllabholung
Sperrmüll kann weiterhin zur Abholung bestellt werden. Allerdings wird ab sofort der Vollservice (z. B. Abholung aus der Wohnung, Keller etc.) eingestellt. Jeder muss den angemeldeten Sperrmüll selbst bereitstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass für das Entsorgungsfahrzeug ein ausreichend breiter Anfahrtsweg bleibt. Die Gegenstände sind nicht auf Grünanlagen, zwischen Abfall- oder Wertstoffbehältern, auf Privatwegen oder Garagenhöfen abzulagern.
Der ZAOE bittet die Bevölkerung um Verständnis für diese Maßnahmen.
Geschäftsstelle des ZAOE
Tel.: 0351 4040450, info@zaoe.de, www.zaoe.de
Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie der hiermit verbundenen Schließung öffentlicher und privater Einrichtungen nicht stattfinden.
Wir hoffen auf Ihre Verständnis.
17.03.2020
⇒ Sachsen untersagt alle Veranstaltungen, schließt fast alle öffentliche und private Einrichtungen
Nach Medieninformation des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle private und öffentliche Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen. Das Kabinett hat diese Maßnahme in seiner heutigen Sitzung beraten. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt ab 19. März 2020, Null Uhr früh, bis zunächst 20. April 2020.
Sie untersagt den Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen. Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.
Geöffnet bleiben Gaststätten in der Zeit von 6 bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Das Kabinett beschloss zudem die Einrichtung eines gemeinsamen Krisenstabes von Innenministerium und Gesundheitsministerium. Er bekommt den Titel Gemeinsamer Krisenstab Infektionsschutz. Alle Ministerien werden in dem Stab vertreten sein. Ziel ist die Koordinierung der Maßnahmen aller Ministerien zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, die Unterstützung von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen im Freistaat Sachsen sowie die Bündelung von Informationen für die Berichterstattung gegenüber den zuständigen Behörden von Bund und Ländern sowie für die Öffentlichkeits- und Medienarbeit. Gleichzeitig soll eine Beschleunigung notwendiger Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse erreicht werden.
Allgemeinverfügung vom 18. März 2020
16.03.2020
⇒ Seitens des Landratsamtes ist eine weitere Verschärfung der Veranstaltungsregeln in Vorbereitung. Bis auf unaufschiebbare private Veranstaltungen, wie z. B. Hochzeiten, Beisetzungen und Kindstaufen, werden alle Veranstaltungen ab 18.03.2020 untersagt.
Des Weiteren werden alle nicht für die Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung benötigten Einrichtungen geschlossen. Das betrifft alle Formen von Freizeiteinrichtungen.
Öffentliche Gaststätten werden ab Mittwoch, den 18.03.2020, 00.00 Uhr geschlossen. Für Hotels ergehen gesonderte Regelungen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den in Kürze ergehenden Verfügungen.
11.03.2020
⇒ Allgemeinverfügung des Landkreises zur Eindämmung des Coronavirus - Anmeldungspflicht und Verbot für Veranstaltungen
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat mit Wirkung ab 11.03.2020 eine neue Allgemeinverfügung erlassen, hiernach sind ab sofort:
Allgemeinverfügung zum Download
Informationsschreiben zum Download
05.03.2020
⇒ Allgemeinverfügung des Landkreises zur Eindämmung des Coronavirus
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ergreift weitere Maßnahmen, die zur Eindämmung des Coronavirus beitragen sollen. Mit Wirkung ab 05.03.2020 wird eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach ab sofort alle Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen beim Verwaltungsstab des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge anzuzeigen sind.
Dabei sind neben der Art der Veranstaltung auch der Veranstalter, Veranstaltungsort und –zeit und die die erwartete Teilnehmerzahl anzugeben. Die Informationen müssen schriftlich persönlich, per Post oder per E-Mail bei folgender Adresse eingereicht werden.
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Verwaltungsstab
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
E-Mail: verwaltungsstab@landratsamt-pirna.de
Bei der geplanten Veranstaltung ist es unerheblich, ob diese in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel stattfinden sollen. Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, wird seitens des Verwaltungsstabes des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sorgfältig abgewägt, inwieweit diese abzulehnen oder zu beauflagen ist.