Friedenrichter/in für die Stadt Tharandt gesucht!
Friedenrichter/in gesucht!
- Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 SächsSchiedsGütStG -
Die Stadt Tharandt unterhält gemäß Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz eine Schiedsstelle. Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlichen Friedensrichter wahrgenommen.
Aufgaben der Schiedsstelle/des Friedensrichters
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (zum Beispiel Ansprüche auf Entschuldigung wegen einer Beleidigung) sowie über Ansprüche aus dem Nachbarrecht angerufen werden. Die Schiedsstelle ist außerdem für „kleine“ Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich – den so genannten Privatklagesachen – muss vor der Anrufung eines Gerichts, zuerst die Schiedsstelle eingeschaltet werden.
Wer kann Friedensrichter werden?
Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Er darf bei Beginn der Amtsperiode nicht jünger als 30 Jahre und nicht älter als 70 Jahre alt sein.
Wer kann nicht Friedensrichter sein?
Aus verschiedenen Gründen können Personen von der Tätigkeit als Friedensrichter ausgeschlossen sein.
Der § 4 SächsSchiedsGütStG regelt dazu Folgendes:
Auszug
§ 4 – Friedensrichter
(2) Friedensrichter kann nicht sein, wer
1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist.
(3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
(4) Friedensrichter soll nicht sein, wer
1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war. (5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Berufungsverfahren
Der Friedensrichter wird vom Stadtrat, für die Dauer von fünf Jahren, gewählt. Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Bewerbungen:
Alle an einer Übernahme des Amtes des Friedensrichters interessierten Personen können sich bis zum 06.10.2023 bei der
Stadt Tharandt,
Hauptamt
Schillerstraße 5
01737 Tharandt
bewerben.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens kann von der Stadt Tharandt oder dem Vorstand des Amtsgerichts Dippoldiswalde die Abgabe einer Erklärung nach § 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG verlangt werden.
Dem Bewerbungsformular sollte ein tabellarischer Lebenslauf und eine kurze Schilderung über die Motive der Bewerbung beigefügt werden.
Die Stadt Tharandt behält sich vor, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen.
Das Bewerbungsformular als Vordruck und die vorbereitete Erklärung gem. § 4 Abs. 6 SächsSchiedsGütStG über den Ausschluss von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit, bzw. die Versicherung über fehlende Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR erhalten Sie bei der vorgenannten Stelle oder als Download über die Homepage der Stadt Tharandt.
Silvio Ziesemer
Bürgermeister
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