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Anlieger zur Straßenreinigung verpflichtet

Straßen und Gehwege sind bei Verschmutzung regelmäßig, spätestens am Tage vor einem Sonntag oder einem Feiertag zu reinigen (§ 7 Straßenreinigungssatzung). Die meisten Anlieger und Grundstücksbesitzer kommen dieser Reinigungspflicht auch nach. Vor einigen Grundstücken wurde jedoch das Streugut aus dem vergangenen Winter noch nicht beseitigt. Die betreffenden Anlieger sind hiermit aufgefordert, ihren Reinigungspflichten umgehend nachzukommen. In den nächsten Tagen werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, damit die allgemeine Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind. Unterlassene Reinigungsarbeiten werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Bitte tragen Sie, auch im eigenen Interesse, zu einem schönen Lebensumfeld in unseren Ortschaften bei.

Holger Jakob
MA Ordnung, Sicherheit, Umwelt

Illegales Lagerfeuer führte zu teurem Feuerwehreinsatz – Verursacher muss Kosten zahlen

Im Laufe eines Jahres gehen zahlreiche Anträge zum Abbrennen eines Lagerfeuers bei der Stadtverwaltung ein. Gerade bei den letzten Lagerfeuern wurde gegen erteilte Auflagen aufs Gröbste verstoßen. Dadurch war u.a. auch ein Feuerwehreinsatz nötig. Die Kosten dafür muss der Verursacher bezahlen, im konkreten Fall 180 Euro!
Lagerfeuer können nur genehmigt werden, wenn öffentliche Interessen, Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet sind. Leider musste festgestellt werden, dass sich mancher Antragsteller unter dem Vorwand, eine Familienfeier durchzuführen, die Genehmigung erschleicht, um größere Mengen Baumverschnitt und andere Abfallmengen illegal zu verbrennen. Das ist verboten!
Anträge, in denen das Verbrennen von Baumverschnitt angegeben ist, werden ab sofort nicht mehr genehmigt. Zudem werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, auch bereits vor Erteilen der Genehmigung, um zu prüfen, welches Material tatsächlich verbrannt werden soll. Hinweisen von Bürgern und Nachbarn wird konsequent nachgegangen. Verstöße werden mit Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet.

Wird ein Lagerfeuer genehmigt, sind folgende Auflagen zu beachten:
• Die Feuerstelle darf höchstens zwei Quadratmeter, die Höhe des aufgestapelten Holzes maximal 1 m betragen.
• Es ist nur unbehandeltes, trockenes Holz als Brennmaterial gestattet.
• Witterungsbedingungen, wie z.B. starker Wind und Trockenheit, sind zu beachten.
• Es ist sicher zu stellen, dass Dritte nicht unzumutbar durch Rauch und Geruch belästigt werden.
• Im Antrag müssen Tag und Uhrzeit, der Verbrennungsort, der Grund des Lagerfeuers (z.B. Traditionsfeuer, Geburtstags- oder Jubiläumsfeier) und die verantwortliche Person angegeben sein. Das Feuer darf höchstens für die Dauer von vier Stunden brennen.

Holger Jakob
MA Ordnung, Sicherheit, Umwelt

Sprechstunde des Bürgerpolizisten

 

Polizeioberkommissar Mario Scholz führt am 01.03.2012 von 16.30 – 18.00 Uhr im Rathaus Tharandt, Zimmer des Ordnungsamtes eine Bürgersprechstunde durch. Bitte nutzen Sie diese, um Ihre Fragen zu klären und etwaige Probleme anzusprechen.
H. Jakob
SG Ordnung, Sicherheit und Umwelt
 

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